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DER FREIE ARZT - Nr. 1/2000


Dr. Eiko Meister

Sind auch Zahnärzte Scheidungsspezialisten? – oder Die lange Geschichte des Eheverbotes

Juni 1997. Die Ärztekammer-Regierung um Routil bringt nach langen Geheimverhandlungen das neue Reihungsschema zur Vergabe von § 2-Kassenstellen in der Hauptversammlung zur Diskussion. In diesem neuen, als hervorragend und ausgeglichen bezeichnetem Reihungsschema gibt es auch einen Paragraphen Nummer 9. Dieser Paragraph besagt kurz und bündig: Ärzte dürfen mit anderen Ärzten nicht "verbandelt" sein, wollen sie eine § 2-Kassenstelle erlangen.

Es folgen heftigste Protestveranstaltungen der Jungärzteschaft, die letztlich zu einem Rückzieher der "Vereinigung" führen. In einer Abstimmung im Herbst fällt die Entscheidung, dass sehrwohl mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes eine § 2-Kassenstelle an eine Kollegin beziehungsweise einen Kollegen vergeben werden kann, auch wenn diese herzensmäßig mit einem Arzt oder einer Ärztin verbunden sein sollte, der zufällig Inhaber eines § 2-Kassenvertrages ist.

Jänner 2000. Nach langem Hin und Her hat die Kurie der Zahnärzte es nun auch geschafft, ein neues Reihungsschema zu Stande zu bringen. Dieses Schema wurde in der allerletzten Aussendung des Journals der steirischen Ärztekammer auf mehreren Seiten zur Kenntnis gebracht. Beim Studium dieses Textes ergibt sich die Vorstellung, dass hier einige Bundestexte erstellende Juristen mitgewirkt haben. Allein die Länge des Textes sowie die Anzahl der Paragraphen und Sätze sind einem Bundesgesetz ebenbürtig.

Was jedoch spannender Weise auffällt, ist die Tatsache, dass der berühmte Eheparagraph aus dem allgemeinen Reihungsschema mutig übernommen wurde.

Jetzt stellt sich hier natürlich wiederum die Frage, ob auch Zahnärzte den Umweg über eine Scheidung zu einer 32-Kassenstelle nehmen müssten.

Auch stellt sich die Frage, ob die Herren Routil und Österreicher gewisse Beziehungen zu Scheidungsanwälten unterhalten. Eigentlich ist es ja schon paradox, das ausgerechnet das konservative Lager, die Werte einer intakten Familie auch im ärztlichen Bereich hochhaltend, Lebensgemeinschaften von Ärzten dazu drängt, diese zu beenden. Und das alles nur wegen eines fragwürdigen Reihungsschemas.

Zu hinterfragen ist auch, wie sich das auf die alten Verträge auswirken wird. Wird es Kolleginnen oder Kollegen geben, die aus Solidarität ihren Vertrag zurücklegen? Werden die "alten" § 2-Dynastien Solidarität mit den Jungen zeigen und vielleicht auf einen Vertrag verzichten?

Wohlgemerkt, es gibt die Möglichkeit, dass der Vorstand der Ärztekammer mit einer Zweidrittelmehrheit einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine § 2-Stelle zuspricht. Diese Regelung allein deutet darauf hin, dass die aktuellen Reihungsschemata gerade im Bereich Ehe und Lebensgemeinschaften unter Ärztinnen und Ärzten einer Revision, besser noch einer vollständigen Streichung bedürfen.

Die AKTION FREIER ARZT war als Vertreter der gesamten Ärzteschaft immer strikt gegen die Aufrechterhaltung dieses gegen die gute Sitte verstoßenden Paragraphen, sowohl im allgemeinen Bereich als auch im Bereich Zahn-Mund-Kieferheilkunde.

Denn die AKTION FREIER ARZT lehnt eine Zweiklassen-Ärzteschaft in Bezug auf die Untervertragnahme durch die §2-Kassen, geschaffen durch die eigene Standesvertretung, mit aller Vehemenz ab.


Die Redaktion

Eheverbot auch bei Zahnärzten

Nach Routils neuem Reihungsschema bei dem Ehegatten (oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Partner) von § 2-Ärzten in der Reihung keine eigene Kassenpraxis zugesprochen erhalten, hat nun auch die Kurie der Zahnärzte diesen Paragraphen in ihr neues Reihungsschema eingebaut – "solange die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufrecht ist".

Damit erweist sich Kurienobmann Österreicher als genauso ehefeindlich wie Präsident Routil.

Es muss daher der Appell an alle Jungärzte ergehen, sich entweder in Hinblick auf die beruflichen Chancen den Partner genau auszusuchen oder wenigstens den Hochzeitstermin bis nach der Praxiszuerkennung aufzuschieben. (Das gilt übrigens auch für sogenannte "bunte Ehen" wie z.B. Zahnarzt mit Praktikerin o.ä.)

Pikant wird diese Regelung, da sie an das berühmte Spiel "...und hinter mir die Türe zu ..." erinnert, soll es doch sogar hochkarätige Kammerräte mit mehr als einem § 2-Vertrag pro Ehe und mehreren § 2-Verträgen pro Familie geben.

Ob dieser wahrscheinlich sittenwidrige Paragraph, der höchstwahrscheinlich auch gegen das Gleichheitsprinzip widerspricht, den ersten Musterprozess im Höchstgericht überlebt, ist mehr als fraglich.

Bis dorthin heißt es in der steirischen Ärztekammer unter Routil/Österreicher statt:

"... bis dass der Tode euch scheide..."

"... bis dass der Präsident oder Kurienobmann euch scheide ..."

... kann doch eine schnelle, stille und kurzfristige Scheidung die Chancengleichheit wieder herstellen...

Eine aufrechte Ehe ist allemal schlimmer als eine rechtskräftige Verurteilung – da muss es schon eine mit Vorsatz begangene Straftat sein, die zu einer "mehr als einjährigen Freiheitsstrafe" führt.

Ein Kommentar über solche Regeln ist wohl überflüssig – ihre Verfassungs- oder EU-Konformität muss aber stark angezweifelt werden.