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DER FREIE ARZT - Nr. 2/2006


 

Leserbrief

Nachtdienstregelung für niedergelassene Ärzte

Seit längerem sind Bestrebungen im Gange auch in der Steiermark einen Nachtdienst während der Woche einzuführen. Als zwingendes Argument wird angeführt, dass wir Steirer österreichweit Nachzügler sind und bekannterweise die Mehrheit immer Recht hat.

Bei näherer Betrachtung ist die Problematik jedoch recht komplex. Derzeit gibt es Regionen, in denen Kollegen auf freiwilliger Basis auch in der Nacht in irgendeiner Form erreichbar sind, in anderen Gebieten sind die Kollegen nicht erreichbar. Das Problem einer akzeptablen Nachtdienstregelung besteht darin, eine Dienstverpflichtung und das Prinzip der Freiheit bzw. Freiwilligkeit, zwei recht konträre Begriffe, unter einen Hut zu bringen.

Eine Nachtdienstregelung für niedergelassene Allgemeinmediziner in der Steiermark könnte folgenderweise aussehen:

  1. Die Organisation erfolgt regional in den Bezirken.
  2. Den niedergelassenen Kassenärzten als Ansprechpartner wird die Entscheidung freigestellt, ob sie Nachtdienste in den Grenzen ihrer bisherigen Wochenenddienstsprengel leisten wollen, ob sie sich zu größeren Dienstsprengeln für die Wochentagsnachtdienste zusammenschließen wollen oder ob sie gar keinen Nachtdienst leisten wollen.
  3. Jeder Kassenarzt hat die Möglichkeit eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder zu revidieren.
  4. Kassenärzte, die selbst Nachtbereitschaft leisten, erhalten eine Bereitschaftsdienstpauschale je nach der Zahl der in ihrem Sprengel teilnehmenden Ärzte.
  5. Dienstsprengel, in denen die Kassenärzte keinen Nachtdienst leisten wollen, werden zu sinnvollen Einheiten zusammengefasst. In diesen Dienstsprengeln versehen Kollegen mit jus practicandi ohne Kassenvertrag den Nachtdienst zu denselben Bedingungen wie Kassenarztkollegen.

Für die Nachtdienstregelung sind folgende Voraussetzungen nötig:

  1. Es muss in der Steiermark der politische Wille vorhanden sein einen Dienst zu finanzieren.
  2. Es sind ausreichend Ärzte mit jus practicandi ohne Kassenplanstelle nötig, die bereit sind Nachtdienste in den Bezirken zu leisten.
  3. Die Honorierung erfolgt pro Planstelle.
  4. Nachtdienstbereitschaftsärzte, die keine Kassenärzte sind, erhalten für die Nachtdienstzeiten die Kassenverrechnungsmöglichkeit.
  5. Eine zeitliche Befristung des Gesamtvertrages ist erforderlich, um Nachbesserungen und Reaktionen auf sich ändernde Bedingungen problemlos in futuro durchführen zu können.

Diese Nachtdienstregelung ist zwar aufwendig, aber bewahrt das Prinzip der Basisdemokratie und der Freiwilligkeit. Bezüglich Bedenken der realen Umsetzbarkeit gibt es eine einfache Antwort. Wir können, aber müssen keinen Vertrag abschließen.

 

Ein niedergelassener Allgemeinmediziner

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