Seit längerem sind Bestrebungen im Gange auch
in der Steiermark einen Nachtdienst während der Woche einzuführen. Als
zwingendes Argument wird angeführt, dass wir Steirer österreichweit Nachzügler
sind und bekannterweise die Mehrheit immer Recht hat.
Bei näherer Betrachtung ist die Problematik
jedoch recht komplex. Derzeit gibt es Regionen, in denen Kollegen auf
freiwilliger Basis auch in der Nacht in irgendeiner Form erreichbar sind, in
anderen Gebieten sind die Kollegen nicht erreichbar. Das Problem einer
akzeptablen Nachtdienstregelung besteht darin, eine Dienstverpflichtung und das
Prinzip der Freiheit bzw. Freiwilligkeit, zwei recht konträre Begriffe, unter
einen Hut zu bringen.
Eine Nachtdienstregelung für niedergelassene
Allgemeinmediziner in der Steiermark könnte folgenderweise aussehen:
- Die Organisation erfolgt regional in den
Bezirken.
- Den niedergelassenen Kassenärzten als
Ansprechpartner wird die Entscheidung freigestellt, ob sie Nachtdienste in
den Grenzen ihrer bisherigen Wochenenddienstsprengel leisten wollen, ob
sie sich zu größeren Dienstsprengeln für die Wochentagsnachtdienste
zusammenschließen wollen oder ob sie gar keinen Nachtdienst leisten
wollen.
- Jeder Kassenarzt hat die Möglichkeit eine einmal
getroffene Entscheidung auch wieder zu revidieren.
- Kassenärzte, die selbst Nachtbereitschaft
leisten, erhalten eine Bereitschaftsdienstpauschale je nach der Zahl der
in ihrem Sprengel teilnehmenden Ärzte.
- Dienstsprengel, in denen die Kassenärzte
keinen Nachtdienst leisten wollen, werden zu sinnvollen Einheiten
zusammengefasst. In diesen Dienstsprengeln versehen Kollegen mit jus
practicandi ohne Kassenvertrag den Nachtdienst zu denselben Bedingungen
wie Kassenarztkollegen.
Für die Nachtdienstregelung sind folgende
Voraussetzungen nötig:
- Es muss in der Steiermark der politische
Wille vorhanden sein einen Dienst zu finanzieren.
- Es sind ausreichend Ärzte mit jus
practicandi ohne Kassenplanstelle nötig, die bereit sind Nachtdienste in
den Bezirken zu leisten.
- Die Honorierung erfolgt pro Planstelle.
- Nachtdienstbereitschaftsärzte, die keine
Kassenärzte sind, erhalten für die Nachtdienstzeiten die
Kassenverrechnungsmöglichkeit.
- Eine zeitliche Befristung des
Gesamtvertrages ist erforderlich, um Nachbesserungen und Reaktionen auf
sich ändernde Bedingungen problemlos in futuro durchführen zu können.
Diese Nachtdienstregelung ist zwar aufwendig,
aber bewahrt das Prinzip der Basisdemokratie und der Freiwilligkeit. Bezüglich
Bedenken der realen Umsetzbarkeit gibt es eine einfache Antwort. Wir können,
aber müssen keinen Vertrag abschließen.
Ein
niedergelassener Allgemeinmediziner