DER FREIE ARZT - Nr. 3/2006
Ärzte und das Datenschutzgesetz
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Spätestens mit der E-card hat die EDV Einzug in (fast) alle Arzt-Praxen gehalten.
Allen Kolleginnen und Kollegen sind die Gefahren für Ihre Software durch Viren, & Co bewusst und so werden Datensicherungsmaßnahmen gesetzt um keinen Datenverlust zu erleiden. Sie haben sich mit Beratern ihrer Arzt-Software-Firma zusammengesetzt und entsprechende Sicherheitsmassnahmen besprochen, Firewalls , Virenschutzprogramme mit täglichen update und Backup-Sicherungen installiert. So weit so gut und nun glauben sie auch sie haben alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt?
Erinnern sie sich vielleicht noch an die Schlagzeilen in nahezu allen Zeitungen dieses Landes. „Festplatte des Innenministeriums bei ebay zum Verkauf angeboten – geheime Daten können eingesehen werden“. Was machen sie mit den Computern oder Speichermedien wenn diese ausgedient haben. Entsorgen sie sie richtig und vorschriftsmäßig ?
Eine Versicherung wird mit großer Wahrscheinlichkeit Einbruch und Diebstahl in ihrer Wohnung bzw. Praxis abdecken. Doch was ist, wenn der Computer mit allen Patientendaten gestohlen wird? Sind die Daten verschlüsselt? Welche Folgen hat dieser Vorfall für die Ärztin bzw. den Arzt?
Wer hat sich noch nie am Telefon oder am Faxgerät verwählt? Was passiert aber, wenn ein(e) Mitarbeiter(in) versehentlich Patientendaten an den falschen Empfänger verschickt ? Vorweg, die Ärztin, der Arzt haftet für die Handlungen seiner Mitarbeiter !
Der Staat hat zur Sicherheit der personenbezogenen Daten das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) geschaffen. Dieses wird durch entsprechende Gesetze der Bundesländer erweitert.
Diesem Gesetz unterliegen auch Ärzte. Neben der oben angeführten Datensicherung ist es daher an der Zeit, sich auch über die notwendigen Schritte zu informieren, die für die Datensicherheit zu setzen sind.
So normiert der § 14 DSG einen Maßnahmenkatalog der zur Gewährleistung der Datensicherheit einzuhalten ist. Dieser umfasst unter anderem Zutrittsberechtigungen auf Daten und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte.
§ 52 (2) DSG geht auf die Verwaltungsstrafbestimmung ein. So ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 9.445.- zu ahnden, wer die gemäß § 14 DSG erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.
Weithaus höher sind die Strafen, wenn Daten ungenehmigt übermittelt werden. Hier beträgt das Verwaltungsstrafmaß bis zu € 18.890.-
Neben diesen Verwaltungsstrafen steht es den Patienten natürlich zusätzlich noch frei Schadenersatz für die erlittene Kränkung einzufordern. § 28 DSG geht hier näher darauf ein, bzw. kommt auch der §7 (1) Mediengesetz zum Tragen, wenn die Daten die „Eignung zur Bloßstellung“ erfüllen.
Es ist mir ein Anliegen, ihnen liebe Kolleginnen und Kollegen, einen Denkanstoß zu geben. Wie schaut es in meiner Praxis aus? Für den Datenschutz haben sie vermutlich alles unternommen, haben sie dies auch für ihre Datensicherheit getan. Haben sie jemals daran gedacht ihre Patientendaten an ihrem Arbeitsplatz zu verschlüsseln?
Sollte ihr Interesse nun geweckt sein, so bitte ich um eine Rückmeldung und bei entsprechender Anzahl könnten in Zusammenarbeit mit IT-Security-Experten ein oder mehrere Zusammenkünfte organisiert werden bzw. ein IT-Security-Seminar veranstalten werden.
wolfgang.planinz@lkh-deutschlandsberg.at
Anhang:
Die §§ 14, 15 und 52 des DSG des Bundes, nehmen Bezug auf die oben erwähnten hoffentlich nie eintretenden Szenarien. Ich zitiere diese auszugsweise,
wer sich genauer informieren will den verweise ich auf folgende WWW-Adressen:
Datenschutzgesetz des Bundes http://www.dsk.gv.at/dsg2000d.htm
Datenschutzgesetz Steiermark http://www.dsk.gv.at/dsg_stmk.htm