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DER FREIE ARZT - Nr. 3/2009


Dr. Wilfried Kaiba

Qualitätssicherung in der Praxis

Qualität in der Medizin ist sehr vielschichtig und ein nicht ganz leicht zu definierender Begriff. Denn Qualität bedeutet nicht nur, nach den Regeln der Kunst zu behandeln, sondern die Qualität ist auch davon bestimmt, wie der Patient die Behandlung erlebt, wie Strukturen und Prozesse  einer Ordination aufgebaut sind. Deshalb haben wir auch zu Qualität und Qualitätssicherung ein eher ambivalentes Verhältnis. Es ist uns allen bewusst, dass gerade bei medizinischen Tätigkeiten Qualität und Qualitätssicherung oberste Priorität haben, auf der anderen Seite fürchten wir den organisatorischen Aufwand. Trotzdem und vielleicht gerade deshalb sollten wir uns von Zeit zu Zeit wichtige gesetzliche Qualitätsvorgaben in Erinnerung rufen und unsere Ordination in diese Richtung überprüfen, um vor Öffentlichkeit, Gesellschaft, und im Extremfall, vor Gericht, bestehen zu können. Zwei Qualitätsvorgaben haben in letzter Zeit immer wieder zu Verunsicherungen geführt.

1.      Das Medizintelematikgesetz

2.      Die Medizinprodukteverordnung

Das Medizintelematikgesetz beschäftigt sich mit der sicheren Befundübertragung, und der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei der Weitergabe von sensiblen Patientendaten. Die seit Jahren gebräuchlichen Kommunikationssysteme, wie Fax und E-mail sind zwar von ihrer Anwendung her einfach und schnell, haben aber doch größere Sicherheitslücken. Dem trägt das Medizintelematikgesetz Rechnung, indem es die Weitergabe von sensiblen Patientendaten auf diese Weise verbietet. In Ermangelung von brauchbaren Alternativen, konnte das Gesetz bis jetzt nicht exekutiert werden und es wurde das Inkrafttreten des Faxverbotes immer wieder hinausgeschoben. Das bedeutet dass das Versenden von sensiblen Patientendaten per E-Mail nicht erlaubt ist, sehr wohl aber noch die Faxübertragung. Allerdings unter besonderen Sicherheitsauflagen. Das Faxen von medizinischen Befunden ist erlaubt, wenn wir uns davon überzeugen, dass beim Faxgerät, an welches wir unseren Befund senden, folgende Sicherheitsmaßnahmen bestehen:

·        Es ist vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt!

·        Die Änderung der Fax-Nummer wird umgehend bekannt geben!

·        Die automatischen Weiterleitungen sind deaktiviert!

·        Alle vom Faxgerät unterstützen Sicherheitsmaßnahmen werden genützt!

·        Allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen sind nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert!

Sie sollten sich daher diese Punkte von Ihren ärztlichen Partnern (auch Krankenanstalten!) unbedingt bestätigen lassen und diese Bestätigung archivieren. Das klingt nun auf den ersten Blick etwas kompliziert, kann jedoch einfach realisiert werden, wenn Sie das Formular, welches Sie mit dem Ärztekammerrundschreiben Oktober 2009 bekommen haben verwenden. Sie faxen das Formular mit Ihren eigenen Daten ausgefüllt an ihre Kollegen mit der Bitte, Ihnen ein ebensolches Formular, ausgefüllt mit den Daten des Kollegen, zurückzufaxen. Damit sind die gesetzlichen Vorgaben zum Patientendatentransfer zwischen Ihnen und Ihren Kollegen erfüllt.

In der nächsten Ausgabe werde ich Ihnen praktische Anleitungen mit dem Umgang der Medizinprodukteverordnung geben.

Anfragen zu diesem Thema an meine E-Mail Adresse: w.kaiba@utanet.at

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