DER FREIE ARZT - Nr. 3/2010
Nach langen schwierigen und teilweise sehr mühsamen internen Diskussionen und Verhandlungen mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse liegt nun endlich ein unterschriftenreifes Ergebnis vor.
Mit dieser Lösung könnte es möglich werden, daß ein/e Kassenvertragsarzt/ärztin freiwillig am Ende der Praxistätigkeit für einen definierten Zeitraum mit einem Nachfolger und Übernehmer diese teilt.
Es wäre eine Win-Win-Situation für alle Betroffenen:
der Übernehmer kann in eine Kassenpraxis hineinwachsen und einen eingeführten Betrieb ohne die üblichen Anlaufrisken und -probleme übernehmen, der Übergeber kann sich sukzessive entlasten, kennt seinen Nachfolger und kann sich mit diesem bezüglich der Übernahmemodalitäten einigen. Und die Patienten gewöhnen sich gleitend an den neuen Arzt/die neue Ärztin und die Versorgung wird kontinuierlich weitergeführt.
Die wichtigsten Eckpunkte sehen derzeit so aus:
Grundsätzlich ist eine einjährige Zusammenarbeit vorgesehen
Der Kündigungszeitpunkt muß längstens in dem Kalenderjahr erfolgen, in welchem der Übergeber sein 65.Lebensjahr vollendet
Es müssen alle Kassenverträge gleichzeitig gekündigt werden
Die Planstelle wird im Sinne der geltenden Regelungen als Übergabe-Praxis ausgeschrieben
Sollte es bezüglich der Übernahme-Modalitäten zu keinem Einvernehmen zwischen Übergeber und Übernehmer kommen, kann der Niederlassungsausschuss der ÄK als Vermittlungsorgan angerufen werden
Bestehen von Seiten des Übergebers Einwände gegen den Übernehmer, so kann dieser seinen Antrag zurückziehen – hat dann aber keine Möglichkeit mehr, eine Nachfolgepraxis nochmals zu beantragen
Es besteht keine Bewerbungspflicht für die zehn Bestgereihten in der Reihungsliste
Scheidet der Juniorpartner während der Kooperation aus, kann der Übergabewillige nochmals eine Übergabepraxis beantragen
Der Übergeber kann sich aus wichtigen Gründen oder bei Einigung mit dem Übernehmer vorzeitig aus der Zusammenarbeit zurückziehen. Der Einzelvertrag des Nachfolgers beginnt dann vorzeitig zu laufen
Für die Tätigkeit beider Ärzte gelten dieselben Honorarbestimmungen wie für Einzelordinationen
Die Verteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses ist zwischen den Partnern zu regeln
Bei der Übergabe einer Kassenpraxis (und nicht nur einer Nachfolgepraxis im obigen Sinne) an einen Übernehmer spielt auch der Praxiswert eine Rolle. Zur seriösen Ermittlung dieses Wertes wird die Kammer eine zwischen den Kurien abgestimmte offizielle Richtlinie aufgelegen.
Mit dieser Möglichkeit könnte einem immer wieder geäußerten Wunsch der Kollegenschaft nun endlich entsprochen werden. Sobald das Endergebnis vorliegt, erfolgt unmittelbar eine offizielle Information.
In einem nächsten Schritt wird die Kurie Niedergelassene ein weiteres Projekt angehen : eine Liberalisierung und Erweiterung von Vertretungsmöglichkeiten in den Praxen. Es ist zu hoffen, daß dieses Vorhaben bei der StGKK ein offenes Ohr findet – wir werden jedenfalls intensiv daran arbeiten.