DER FREIE ARZT - Nr. 1/2011
Dr. Jörg Garzarolli
Dr. Norbert Meindl
Zur Vorgeschichte: als im Jahre 1998 die Sozialversicherungsanstalt der Bauern per Gesetz in die §2-Kassen eingegliedert wurde, wurden in der Folge insgesamt drei sogenannte Zusatzvereinbarungen mit Besserstellungen für die SVB-Versicherten zwischen SVB und Ärztekammer Stmk. abgeschlossen, die auch der Hauptverband unterzeichnete.
Die dritte ZV, welche keine Laufzeit oder Kündigungsklausel beinhaltete, wurde von der SVB per 31.12.2008 einseitig gekündigt. Dagegen berief die Ärztekammer Stmk und gewann in den Instanzen Landes- und Bundesschiedskommission. Als letzten Akt rief die Bauernversicherung den Verfassungsgerichtshof an.
VfGH-Erkenntnis aus dem September 2010
Die Hiobsbotschaft traf Ende September 2010 ein: der VfGH hatte in seinem Erkenntnis festegestellt, daß die SVB und der Hauptverband mit Eingliederung in die §2-Kassen gar nicht mehr kompetent gewesen wären, Zusatzvereinbarungen zu treffen. Daher seien auch die beiden Schiedskommissionen gar nicht mehr zuständig gewesen. Das Urteil kam für alle Beteiligten überraschend in seiner Begründung, war es doch auf die eigentliche Fragestellung gar nicht eingegangen.
SVB-Versicherte sind seit 1.10.2010 StGKK-Versicherten gleichgestellt
Nichts desto trotz hat das Erkenntnis bindenden Charakter: die Versicherten der SVB sind ab 1.10.2010 denen der StGKK gleich zu setzen, d.h. dieselben Honorarbestimmungen – ohne Ausnahmen – sind für alle Versicherten gleich anzuwenden.
Daraus ergaben sich die Problembereiche: kann/wird die SVB die Mehrhonorare der Zeit 1.Quartal 2009 bis 3.Quartal 2010 von den ÄrztInnen rückfordern, bzw. was geschieht mit den sog. „VerrechnungsärztInnen“ – verlieren diese ihre Befugnisse ? Beide Fragen wären mit massiven bis z.T existenzgefährdenden finanziellen Belastungen für die Ärzteschaft verbunden gewesen: aus der Ausnahmeregelung bei den Limiten und Degressionen für fachspezifische Leistungen insbesondere für FachärztInnen, aus der Ordinations-Sonderregelung besonders für AllgemeinmedizinerInnen ( je ländlicher, desto mehr ).
In einem Gespräch der Kurienführung mit der SVB Mitte Februar wurde die Situation eingehend erörtert und diskutiert.
Rückforderungen der SVB konnten abgewendet werden
Das erfreuliche Ergebnis dieser Verhandlungsrunde: beideThemen sind vom Tisch: d.h., es wird keine Rückforderungen von Seiten der SVB geben und die Verrechnungsbefugnisse behalten ihre Gültigkeit! Im Vorfeld war bereits (auch unter Beiziehung von entsprechenden Experten und Überlegungen der Kammeramtsdirektoren auf ÖÄK-Ebene) festgestellt worden, daß die Chance einer erfolgreichen juristischen Bekämpfung für uns Steirer als minimal eingestuft wird.
Das Erkenntnis des VfGH muß wohl oder übel zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden. Der viel größere (u.U. existenzbedrohende bis ruinöse) Schaden für viele Kolleginnen und Kollegen wäre jedoch gewesen, hohe Rückzahlungen bis teilweise in zigtausendfacher Euro-Höhe tätigen zu müssen oder ihre Verrechnugsbefugnisse zu verlieren.